Wer zu Weihnachten unliebsame Geschenke bekommt, kann sie im Internet weiterverkaufen oder versteigern. Das geht etwa bei Online-Auktionshäusern oder bei Anbietern, die je nach Artikelzustand einen festen Betrag für Produkte bezahlen. Doch nur wer einige Dinge beachtet, hat am Ende wirklich noch Freude an den unliebsamen Geschenken:

1. Privater Verkäufer

Wer nicht regelmäßig Produkte im Netz verkauft oder versteigert, meldet sich auf einer passenden Plattform am besten als privater Verkäufer an. Dann müssen Verkäufer dem Käufer zum Beispiel kein Widerrufsrecht einräumen. Gleiches gilt für die Gewährleistung. Wichtig ist der Zusatz „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft“ im Angebot. Wer regelmäßig das Internet als Verkaufsplattform nutzt, kann juristisch gesehen allerdings zum Unternehmer werden.

2. Wahrheitsgemäße Warenbeschreibung

Egal ob privater oder gewerblicher Verkäufer: Die Produktbeschreibung muss wahrheitsgemäß sein. Ansonsten führen die Verkäufer den Käufer wissentlich hinters Licht.

3. Eigene Bilder und Texte

Ob Schmuck, Handy oder Klamotten: Die Bilder auf den Internetseiten der Hersteller sind zwar meist hübscher als die eigenen. Doch wer sie einfach herunterlädt und auf einem Online-Verkaufsportal in sein Angebot kopiert, kann Urheberrechte verletzen. Besser ist es, das unliebsame Geschenk selbst zu fotografieren. Das gilt ebenfalls für die Beschreibungstexte: Statt irgendwelche Texte aus dem Netz zu benutzen, sollten Verkäufer das Produkt selbst beschreiben.

4. Markenrechte

Plagiate von Markenprodukten dürfen nicht verkauft oder versteigert werden. Der Weiterverkauf von Fälschungen kann rechtliche Konsequenzen haben, da Markenrechte verletzt werden.

5. Versicherte Sendung

Wird das unliebsame Geschenk nicht versichert versendet, kann es passieren, dass der Verkäufer für ein verloren gegangenes Paket haften muss.