Eltern, deren Kinder ab Montag Schule oder Kindergarten wegen des Coronavirus nicht besuchen werden, fragen sich: Darf ich zur Betreuung daheim bleiben? Das sind die arbeitsrechtlichen Fakten für Österreich.

Alle Schüler müssen nun schon ab Montag, den 16, März, nicht mehr in die Schule gehen – das hat die österreichische Regierung vor kurzem als weitere Maßnahme gegen die Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Das bedeutet also, dass die Schulpflicht vorläufig aufgehoben ist. Eltern, die ihre Kinder nicht in die Schule schicken wollen, können diese daheim lassen, sofern das möglich ist. Wenn nicht, wird Betreuung in kleinen Gruppen angeboten, heißt es. Dieses Angebot sollte vorrangig für Eltern in Gesundheitsberufen gelten. Auch für Kinder in Kindergärten und anderen Einrichtung gilt keine Verpflichtung mehr. Für ältere Schüler soll auf „Distance Learning“ umgestellt werden.

Doch können berufstätige Eltern überhaupt daheim bleiben? Das trifft vor allem alleinerziehende Mütter bzw. Väter. Zudem sollen die Kids im Moment ja auch nicht zu den Großeltern, denn diese sind vom Coronavirus ja besonders bedroht. Die gute Nachricht: Wenn Eltern keine anderen Möglichkeiten haben, als selbst die Kinder zu betreuen, gibt es entsprechende arbeitsrechtliche Ansprüche. Arbeitsrechtlich gesehen sei dies nach herrschender Rechtsansicht ein sogenannter „Anwendungsfall einer Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen“ (§ 8 Abs. 3 Angestelltengesetz bzw. § 1154b Abs. 5 ABGB), erklären Rainer Kraft und Birgit Kronberger, Chefs des Vorlagenportals für Arbeitsrecht und Personalverrechnung. Betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben daher Anspruch auf bezahlte Freistellung bis zu einer Woche, wenn „zumutbare Alternativen“ – also etwa die erwähnte Betreuung durch andere Angehörige wie etwa ältere Geschwister oder in Kleingruppen in der Schule nicht zur Verfügung stehen. Es ist übrigens nicht zumutbar, wenn das Kind von Personen beaufsichtigt werden müsste, die es nicht kennt. Der Arbeitgeber kann natürlich nicht im Einzelfall überprüfen, ob eine alternative Betreuung (etwa durch ältere Kinder) gegeben sein kann. Apropos: Eine Krankschreibung ist derzeit auch via Telefon möglich, man braucht nicht zu einem Arzt gehen – diese Bestimmung gilt aber nur vorläufig für die Coronavirus-Krise.

Coronavirus: Eltern müssen aufpassen

Die Arbeiterkammer warnt aber: Wird in der Schule oder im Kindergarten eine Betreuung angeboten, liegt in der Regel kein Dienstverhinderungsgrund für berufstätige Eltern vor. Das heißt, sie dürften nicht daheim bleiben. Kompromisslösungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind daher ausdrücklich zu empfehlen, rät die Arbeiterkammer.

Schwache Regelung der Regierung

Die Regierung hat heute angekündigt, dass Eltern oder andere Personen mit Betreuungspflichten bis zu 3 Wochen eine Sonderbetreuungsurlaub nehmen können; der Staat selbst wird dann 1 Drittel der Lohnkosten übernehmen. Die Betonung liegt also auf „können“: Unternehmen können, müssen diesen Sonderurlaub nicht genehmigen. Es ist zu befürchten, dass viele Eltern hier sanftem Druck der Firmen ausgesetzt sind. In vielen Unternehmen wird es kein Verständnis geben, wenn Eltern aus Angst um ihre Kinder lieber daheim bleiben.

Und was geschieht überhaupt, wenn die schulfreie Zeit länger als eine Woche dauern sollte? Da sind die Aussichten nicht so positiv: Die Arbeitsrecht-Experten meinen nämlich: Sollten Schulen und Kindergärten für länger als eine Woche geschlossen werden, so blieben den betroffenen Eltern für den über eine Woche hinausgehenden Zeitraum lediglich die allgemeinen arbeitsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten wie etwa Vereinbarung von Urlaubskonsum, Zeitausgleich, unbezahltem Urlaub. Das heißt also, es müsste eine Lösung mit dem Arbeitgeber gefunden werden.