Im Interview mit dem Magazin People erklärte Teigen nun, warum sie sich zusammen mit ihren Ehemann bewusst für die Einpflanzung eines weiblichen Embryos entschieden hat.

„Ich habe diese Entscheidung getroffen“

„Ich habe diese Entscheidung getroffen. Ich bekomme nicht nur ein Mädchen, ich habe das Mädchen aus den Embryonen ausgewählt. Ich habe sie ausgewählt und gesagt ‚Lass uns das Mädchen einpflanzen'“, sagte Teigen gegenüber der Zeitschrift. Teigen betonte auch, dass sie in der Zukunft gerne einen Bub haben wolle, als Erstgeborenes hätte sie sich jedoch ein Mädchen gewunschen.

„Ich denke ich fand der Tatsache, dass John ein großartiger Vater für ein kleines Mädchen sein würde, am aufregendsten und reizvollsten. Allein der Gedanke ihn mit einem kleinen Mädchen zu sehen. Ich denke er verdient ein kleines Mädchen. Ich denke er verdient die Verbindung. Ein Bub wird schon noch kommen. Wir werden auch das schaffen, also ist es nicht so, als müssten wir uns wirklich entscheiden“, so Teigen weiter.

Rechtliche Lage in Österreich

Die bewusste und gezielte Auswahl und anschließende Abtötung von Embryonen gilt als umstritten.

In Österreich ist die Behandlung von Unfruchtbarkeit durch mehrere Gesetze geregelt, das bedeutendste unter ihnen ist das Fortpflanzungsmedizin-Gesetz

Die gezielte Embryoselektion aufgrund persönlicher Präferenzen ist in Österreich verboten. „Die bewusste Geschlechtsauswahl ist in Österreich aufgrund des Verbots der Präimplantationsdiagnostik nicht erlaubt“, so Georg Freude, Präsident der Österreichischen IVF-Gesellschaft. Die Bestimmung des Geschlechts zur gezielten Auswahl und Abtötung eines Embryos ist daher in Österreich nicht erlaubt.

Eine Untersuchung des Embryos vor dem Einsetzen ist nur unter streng festgelegten Bedingungen möglich. Mit einer Novellierung des österreichischen Fortpflanzungsmedizin-Gesetzes, die im Februar 2015 in Kraft trat, wurde die Untersuchung des Embryos vor dem Einpflanzen legalisiert. So ist eine Präimplantationsdiagnostik beispielsweise nach drei erfolglosen IVF-Versuchen bzw. Fehlgeburten seither möglich. Zudem ist die PID zulässig, wenn wegen der genetischen Anlage eines Elternteils die Gefahr einer schweren Erbkrankheit für das Kind besteht.