Ab 17. November gilt ein zweiter, kompletter Lockdown in Österreich. Die Corona-Maßnahmen, die bisher galten, verschärfen sich nun noch mehr. So gelten die Ausgangsbeschränkungen ab heute ganztags und es gelten auch strengere Kontaktbeschränkungen.

Und weil 2020 mit seinen sich immer ändernden Corona-Regeln ganz schön verwirrend ist, haben wir hier die neuen Maßnahmen, die bis 6. Dezember gelten, im Überblick:

Ausgangsbeschränkungen

Wir sind ja jetzt schon alte Lockdown-Profis. Die meisten Bestimmungen kennen wir noch aus dem Frühjahr. Ab 17. November heißt es wieder: Wir dürfen unseren privaten Wohnbereich nur noch aus ganz bestimmten Gründen verlassen. Und anders als die letzten zwei Wochen gilt das nun rund um die Uhr. Weiterhin erlaubt ist die Fahrt in die Arbeit, der Einkauf von wichtigen Gütern wie etwa Medikamente und Lebensmittel. Auch zum Arzt darf man weiterhin gehen. Einzelsport und Spaziergänge im Freien sind ebenfalls erlaubt. Sie fallen unter das Bedürfnis „körperliche und psychische Erholung“.

Zum Friedhof darf man außerdem auch weiterhin gehen. Ebenso darf man das Haus verlassen, um unterstützungsbedürftige Menschen zu pflegen und zu betreuen. Wer Haustiere oder etwa beispielsweise ein Pferd hat, kann auch beruhigt sein: Es ist erlaubt das Haus zur Versorgung von Tieren zu verlassen. Auch religiöse Einrichtungen darf man weiterhin aufsuchen.

Kontakte

In den nächsten Wochen müssen wir unsere sozialen Kontakte deutlich einschränken. Während die Regierung die Bevölkerung dazu anhält, möglich niemanden zu treffen und die Kontakte auf ein Minimum zu beschränken, darf man weiterhin die Wohnung verlassen, um seinen Lebenspartner zu treffen. Auch Kontakte „mit einzelnen engsten Angehörigen“ beziehungsweise „einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird“ sind weiterhin gestattet. Um die Bezugsperson gab es in den letzten Tagen viel Verwirrung. Klar ist jetzt, dass man nicht eine einzelne oder mehrere einzelne Personen definieren muss, die man während des Lockdowns trifft. Es können jeweils unterschiedliche Personen sein, solange sie unter die Bezeichnungen „wichtige Bezugsperson“ oder „engste Angehörige“ fallen.

Wichtig ist, dass ein Einzelner aus einem Haushalt Mitglieder eines anderen Haushalts treffen oder besuchen darf, wobei deren Anzahl keine Rolle spielt. Es ist aber nicht erlaubt, dass sich mehrere Mitglieder eines Haushalts mit mehreren Mitgliedern eines anderen Haushalts treffen oder diese besuchen.

Wie sieht es mit Familienfeiern aus? Zu den engsten Angehörigen zählen laut Gesundheitsministerium die Eltern, Kinder und Geschwister. Voraussetzung für „wichtige Bezugspersonen“ ist regelmäßiger physischer Kontakt. Die Durchführung von Familienfeiern oder vergleichbaren gesellschaftlichen Zusammenkünften stelle aber kein „Grundbedürfnis des täglichen Lebens“ dar. Diese sind nicht zulässig.

Hygiene-Regeln

Der Babyelefant begleitet uns auch in diesem Lockdown. Die Ein-Meter-Abstandsregel zu Menschen, die nicht aus dem eigenen Haushalt sind, gilt weiterhin im öffentlichen Raum. In geschlossenen öffentlichen Räumen gilt außerdem weiterhin die Pflicht zum Tragen eines enganliegenden Mund-Nasen-Schutzes. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind hier aber weiterhin ausgenommen.

Gastronomie, Veranstaltungen und Tourismus und Dienstleistungen

Restaurants bleiben geschlossen. Lieferservice und Take-Away (von 6 bis 19 Uhr) ist allerdings erlaubt. Hotels und andere Beherbergungsbetriebe dürfen nur für Geschäftsreisende geöffnet haben. Veranstaltungen sind untersagt. Ausnahmen gibt es hier für Demonstrationen, religiöse und politische Veranstaltungen. Aller körpernahen Dienstleistungen wie etwa der Friseur oder das Kosmetikstudio müssen schließen. Tankstellen, Banken, die Post, Handyshops, Trafiken, Abfallentsorger, Putzereien und Fahrrad- sowie Kfz-Werkstätten haben weiterhin geöffnet. Die Öffnungszeiten bleiben auf 6.00 bis 19.00 Uhr limitiert.

Handel

Der Handel muss großteils schließen. Weiter offen hat der gesamte Lebensmittelhandel sowie der Gesundheitsbereich, der Agrar- und Tierfutterhandel. Auch hier gelten die Öffnungszeiten 6 bis 19 Uhr.

Schulen und Kindergärten

Schulen wechseln auf Distance Learning. Auch die Kindergärten schließen den Normalbetrieb. Eltern, die unbedingt eine Betreuung in Anspruch nehmen müssen, können ihre Kinder weiterhin in die Schulen beziehungsweise Kindergärten schicken.

Sport

Sportanlagen für Amateursportler werden gesperrt, auch jene, bei denen es nicht zu Körperkontakt kommt. Alle Kontaktsportarten im Freizeitbereich sind untersagt. Individual- und Freizeitsport im Freien bleiben erlaubt, sofern es dabei zu keinem Körperkontakt kommt. Der Profibereich bleibt aufrecht.

Übrigens sind auch Einrichtungen wie Fitnessstudios, Bäder, Bibliotheken, Museen, Galerien, Museumsbahnen, Kinos, Theater, Konzertsäle, Kabaretts, Tierparks, Freizeit- und Vergnügungsparks geschlossen.

Pflege-, Altersheime und Spitäler

In Spitälern ist während dem Lockdown nur noch ein Besuch pro Woche und Patient erlaubt. Schwangere dürfen vor und nach der Geburt von einer Person begleitet werden, Minderjährige und unterstützungsbedürftige Personen von zwei Personen. Auch in Pflege- und Altersheimen ist nur mehr ein Besuch pro Woche und Patient möglich.