Nach einigem Hin und Her bezüglich des Karfreitags, gilt die Einigung für die neue Regelung am Freitag, den 19.04.2019.

Auslöser für die Neuregelung ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der den Karfreitag als Feiertag für Anhänger der Evangelischen Kirche, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche als diskriminierend, gegenüber anderen Religionen und Menschen ohne Bekenntnis, eingestuft hat. Diese, vom EuGH, beschlossene Ungleichheit galt es von der Regierung zu beseitigen. Der Karfreitag 2019 ist nun kein Feiertag mehr. Aber wie war es vorher mit dem Karfreitag und wie sieht es nun damit aus?

Wie war es bis jetzt mit dem Karfreitag

Bis jetzt war der Karfreitag für Angehörige der evangelischen Kirche und der Altkatholischen Kirche ein Feiertag. Für alle anderen war es ein ganz normaler Arbeitstag.

Die neue Karfreitags-Regelung

Menschen mit den oben genannten Glaubensbekenntnissen, Menschen anderer Konfessionen sowie Menschen ohne Bekenntnis können nun einen „persönlichen Feiertag“ im Jahr beantragen. Dafür haben sie allerdings keinen zusätzlichen Urlaubstag zur Verfügung. Arbeitnehmer, die sich trotzdem dazu entschließen, an diesem Tag zu arbeiten, haben Anspruch auf das doppelte Entgelt. Wer den Karfreitag als persönlichen Feiertag nutzen will, muss diesen Urlaubstag beim Arbeitgeber im Vorhinein schriftlich beantragen. Zukünftig erfolgt dies drei Monate im Voraus. Für dieses Jahr wurde eine kürzere Frist festgelegt, diese betrug zwei Wochen.

Der Karfreitag ist demnach für keinen mehr ein Feiertag, sondern alle Arbeitnehmer können einen Urlaubstag, aus ihrem bestehenden Urlaubskontingent, beantragen.