Am 19. Mai dürfen die Gastronomie, Hotellerie und Sportstätten in Österreich wieder öffnen und Veranstaltungen stattfinden. Das ist jetzt offiziell fix. Die Lockerungen betreffen alle Branchen. Nähere Details stellte die Regierung rund um Bundeskanzler Sebastian Kurz am Montag um 14 Uhr bei einer Pressekonferenz vor.

Es wird eine Sperrstunde ab 22 Uhr gelten. Außerdem werden die Geltungszeiträume der unterschiedlichen Corona-Tests verlängert. Auch Selbsttests sollen künftig als „Eintrittskarte“ für Gastro & Co gelten.

Regeln für die Öffnungen in Österreich

Am Montag (10. Mai) präsentiert die Regierung die Regeln für die Öffnungen in Österreich ab 19. Mai. „Wie versprochen werden die Öffnungen am 19. Mai stattfinden“, sagt Bundeskanzler Sebastian Kurz. Die Bundesregierung hat sich gemeinsam mit den Landeshauptleuten beraten und genaue Regeln für die Öffnungen entworfen.

Diese Regeln gelten ab dem 19. Mai:

  • Ausgangsbeschränkungen gibt es keine mehr. Allerdings gilt auch von 22 Uhr bis 5 Uhr eine Kontaktbeschränkung. In dieser Zeit dürfen sich maximal vier Personen aus unterschiedlichen Haushalten plus sechs minderjährige Kinder außerhalb des eigenen Wohnbereichs treffen. Outdoor tagsüber maximal zehn Erwachsene und zehn Kinder, ab 22 Uhr dann maximal vier Erwachsene plus sechs Kinder.

  • Es gibt eine Sperrstunde für die Gastronomie, Freizeiteinrichtungen usw. ab 22 Uhr. Das gilt ab 19. Mai auch für die Abholung von Speisen, Getränken oder Waren.

  • Die Quadratmeter-Regel fällt im Freien und an Orten, an denen sowieso ein „grüner Pass“ gezeigt werden muss, um eintreten zu können. Hier gilt künftig nur noch die 2-Meter-Abstandsregel. Für Orte, die ohne Nachweis betreten werden dürfen (Handel, Museen, Kunsthallen, Bibliotheken, etc.) gilt weiterhin die 20-Quadratmeter-Regel, wie auch für Sportstätten und Freizeiteinrichtungen.

  • Sport ist ab dem 19. Mai wieder möglich. Sowohl Einzel- als auch Mannschaftssport kann damit Indoor wie Outdoor stattfinden. Geöffnet haben Sportstätten von 5 bis 22 Uhr. Der Zutritt ist nur für getestete, geimpfte oder genesene Personen erlaubt und es gilt eine FFP2-Maskenpflicht (ausgenommen bei der Ausübung des Sports). Außerdem ist der 2-Meter-Abstand gegenüber Menschen, mit denen man nicht in einem Haushalt lebt, einzuhalten.

  • Als „Freizeiteinrichtungen“ gelten unter anderem Vergnügungsparks, Bäder, Tanzschulen, Wettbüros, Schaubergwerke, Bordelle, Indoorspielplätze, Paintballanlagen, Museumsbahnen und Tierparks. Auch hier ist die Sperrstunde von 22 Uhr bis 5 Uhr und ein „grüner Pass“ muss vorgezeigt werden können. Indoor herrscht eine FFP2-Maskenpflicht (Ausnahme: Bäder).

  • Bei Kulturveranstaltungen gelten Beschränkungen hinsichtlich der Personenzahl. Bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmern und zugewiesenen Sitzplätzen, darf nur die Hälfte der Personenkapazität ausgeschöpft werden – maximal 1.500 Teilnehmer in geschlossenen Räumen und maximal 3.000 im Freien. Es gelten Maskenpflicht und der „grüne Pass“ als Eintrittsbedingung. Bei Veranstaltungen bis 50 Teilnehmer ohne Sitzplätze auch die Registrierungspflicht.

  • Hochzeiten und Vereinsveranstaltungen sind derzeit noch nicht möglich, sondern erst ab 1. Juli.

  • Schulen kehren bereits am 17. Mai zum Vollbetrieb zurück-

Drei verschiedene Zeiträume für unterschiedliche Tests

Der sogenannte „grüne Zutrittspass“ ist künftig als Eintrittskarte für die Gastronomie, den Friseur oder Freizeiteinrichtungen vorzuzeigen. Dafür gelten (behördlich dokumentierte) Selbsttests, ein Test bei einer der Teststraßen oder PCR-Tests, eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und überstandene Infektion oder ein Nachweis über eine Impfung. Bei den Zutrittstests gibt es jedoch einige Unterschiede.

So lange gelten die jeweiligen Tests:

  1. Die hochzuverlässigen PCR-Tests (dazu zählen auch die Gurgel-PCR-Tests) werden 72 Stunden lang gelten.

  2. Antigen-Schnelltests, die etwa auf Teststraßen oder in Schulen eingesetzt und beurkundet werden, gelten 48 Stunden lang.

  3. Selbsttests, die zu Hause vorgenommen und digital beurkundet werden, sollen 24 Stunden lang gelten.

Zutrittsberechtigung nach einer Impfung:

Natürlich wurden auch Fristen für den Eintritt ab einer Impfung festgelegt. Die Zutrittsberechtigung gilt nach der ersten Teilimpfung ab dem 22. Tag danach. Ab der zweiten Teilimpfung gilt die Zutrittsberechtigung sofort, aber nur neun Monate lang. Auch bei Einmal-Impfstoffen (Johnson & Johnson) gilt die Berechtigung ab dem 22. Tag, und zwar ebenfalls neun Monate lang.