Die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie haben auch Auswirkungen auf den Flugverkehr. Nun hat auch EasyJet den Betrieb eingestellt.

Derzeit ist noch unklar, wann die Maschinen wieder abheben können.

EasyJet-Flugzeuge heben nicht mehr ab

Die Billigfluggesellschaft EasyJet teilte am 30. März mit, dass sie ihren Flugbetrieb vorübergehend einstellen werde. Einige Maschinen möchte das Unternehmen allerdings betriebsbereit halten, um für Regierungen Rückholungsflüge durchführen zu können. Einen Termin für die Wiederaufnahme des regulären Flugbetriebs nannte der Flugbetreiber allerdings nicht. „Wir arbeiten unermüdlich daran, dass Easyjet weiterhin gut aufgestellt ist, um die Herausforderungen zu meistern“, erklärte Konzernchef Johan Lundgren.

Einreisebeschränkungen von Ländern auf der ganzen Welt, treiben immer mehr Fluggesellschaften dazu, ihren Betrieb drastisch zurückzufahren. So hat beispielsweise auch die Lufthansa wegen der Corona-Krise ihren Betrieb auf weniger als fünf Prozent reduziert. 31.000 Beschäftigte gehen bis Ende August in Kurzarbeit. Auch die Tochtergesellschaft AUA ist von der aktuellen Situation betroffen. AUA-Chef Alexis von Hoensbroech rechnet trotzdem fest mit einem Comeback der Fluglinie, auch wenn es länger dauern könnte, bis sich die Lage normalisiert.

Airlines erschweren Rückerstattung

Nicht nur die Airlines, auch die Passagiere reagieren auf die Reisebeschränkungen und -warnungen. Sie stornieren ihre Flugreisen. Egal ob nun die Airline oder der Kunde den Flug storniert: Momentan gibt es Probleme bei der Rückerstattung. Denn einige Airlines bieten auf ihren Webseiten derzeit meist nur Umbuchungsmöglichkeiten an. Viele Kunden werden zudem mit Gutscheinen vertröstet. 

Normalerweise gibt es einen Button zum Stornieren von Flügen beziehungsweise für eine Beantragung der Rückerstattung des Geldes. Diesen sucht man auf den Webseiten vieler Airlines inzwischen vergeblich.

Muss ich mein Geld zurückbekommen?

Es ist möglich, für einen Flugausfall aufgrund von Coronavirus zumindest sein Geld zurückzubekommen, insbesondere dann, wenn die Airline keinen Alternativflug anbieten kann. Die Fluggastrechte gelten trotz Coronavirus. Allerdings muss man auch beachten, dass gemäß EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, wenn der Grund für die Verspätung oder Annullierung außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft liegt. Die EU-Kommission teilte am 18. März 2020 mit, dass die COVID-19-Pandemie bzw. die Maßnahmen zu deren Eindämmung als außergewöhnlicher Umstand zu bewerten seien.